J. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 18. April 2019 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1), welche mit Eingabe vom 24. April 2019 (act. 4 und 5) ergänzt wurde. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2019 (act. 9) verlangte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, woraufhin die Beschwerdeführerin am 28. August 2019 replizierte (act. 13). Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Erwägungen 1. Formelles