Seite 5 heitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Gutachten nicht signifikant verändert. Bei der Beschwerdeführerin bestehe wahrscheinlich ab Januar 2017 (recte wohl: Januar 2018) bzw. spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit, von April 2015 bis Dezember 2017 dagegen lediglich 50%, für wechselnd belastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, somit auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als E. ______. Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 (IV-act.