Nachdem gemäss Meinung von Dr. C. ______ vom RAD auf diese Einschätzung im Verlaufsgutachten abgestellt werden konnte (IV-act. 71), verfügte die Vorinstanz am 28. August 2009, dass kein Anspruch auf eine Rentenerhöhung bestehe und daher der Beschwerdeführerin die bisherige halbe Invalidenrente unverändert weiter ausgerichtet werde (IV-act. 73). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.