Der Verwaltungsgerichtspräsident wies die Beschwerdeführerin im Rahmen des Entscheids über das gleichzeitig eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 4. April 2005 darauf hin, dass ihr unter den gegebenen Umständen eine Schlechterstellung drohe und räumte ihr die Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde ein. Hierauf zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück, worauf das Verfahren I 04 31 als erledigt am Gerichtsprotokoll abgeschrieben wurde (IV-act. 50).