a) der Beschwerdeführerin: 1. Die Verfügung der Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden vom 18.03.2019 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze [eventualiter ¾, ½, ¼] Invalidenrente zuzusprechen und auszubezahlen; 3. Die gesamte polydisziplinäre Begutachtung und insbesondere der psychiatrische Teil des BEGAZ-Gutachtens vom 07.09.2018 sei durch eine neutrale Begutachtungsinstitution zu wiederholen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulasten der Vorinstanz.