Seite 12 Selbst wenn nämlich zugunsten des Beschwerdeführers ein Prozentvergleich (siehe zum Prozentvergleich etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.1 mit Hinweisen) und der nach der bundesgerichtlichen Praxis höchstzulässige Tabellenlohnabzug von 25 % (BGE 126 V 75) gewährt würde, resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von höchstens 25 % (vgl. zum Beispiel Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2018/180 vom 4. September 2019).