4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei nicht in der Lage, sich selber einzugliedern. Die IV-Stelle sei gehalten, z.B. eine Zielvereinbarung mit ihm zu treffen und Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen mit Taggeldanspruch (z.B. für ein Aufbautraining) zu treffen. Das Vorbringen ist unbegründet.