Was die weiteren vom Beschwerdeführer zitierten Einschätzungen betreffend seine Arbeitsfähigkeit betrifft, so handelt es sich hierbei ausschliesslich um nicht-fachärztliche Einschätzungen. In dieser Hinsicht ist nach der Rechtsprechung zu beachten, dass es der Arzt ist, welcher sagt, inwiefern der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen äussert, welche für die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkei-