Immerhin hätten laut den eigenen Angaben des Versicherten in der Schulzeit Schwierigkeiten in der Mathematik und der Schriftsprache bestanden. Die Gutachter schreiben zudem in diesem Zusammenhang, die neuropsychologisch definierten Einschränkungen in quantitativer Hinsicht seien auch auf das mögliche Vorliegen einer zugrunde liegenden psychischen Störung bezogen, welche jedoch gegenwärtig psychiatrisch und versicherungsmedizinisch nicht als relevant festgestellt werden könne (IV-act. 50, S. 18).