50, S. 35). In der Gesamtbeurteilung wurde dann allerdings schlüssig begründet, weshalb aus bidisziplinärer Sicht gleichwohl von einer vollen Arbeitsfähigkeit angestammt und adaptiert auszugehen sei. Demgemäss sei zu berücksichtigen, dass der Versicherte im Rahmen der angestammten Tätigkeit über zahlreiche berufliche Erfahrungen verfüge, die es ihm ermöglichten, bestimmte Abläufe routiniert durchzuführen, was evtl. Defizite, wie in der neuropsychologischen Untersuchung dargestellt, zum Teil nivelliere.