3.3.2 a) In einem nächsten Schritt ist auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung einzugehen. Der Beschwerdeführer bringt vor, das gesamtgutachterliche Ergebnis sei mit Blick auf das neuropsychologische Teilgutachten nicht nachvollziehbar. Gemäss letzterem stehe ausser Frage, dass neuropsychologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Weshalb nun laut Gesamtgutachten doch wieder eine