sen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf deren Angaben denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Zusammenfassend ist der Diagnosestellung durch die MEDAS Bern im vorliegenden Verfahren voller Beweiswert zuzuerkennen.