Seite 6 d) Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, ergebe sich zusammenfassend, dass beim Versicherten aus psychiatrischer Sicht auch unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Befunde keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden, dies gelte sowohl für die angestammte berufliche Tätigkeit als auch für eine Verweistätigkeit. Insbesondere im Rahmen einer adaptierten Arbeit sollten aber die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Defizite berücksichtigt werden.