Seite 10 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.__________ wird die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2019 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.