2.5 Zusammenfassend ist die IV-Stelle ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht in genügendem Mass nachgekommen. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2019 ist daher aufzuheben und die Sache zur entsprechenden Vervollständigung an die IV- Stelle zurückzuweisen.