(IV-act. 49). Diese Hinweise und fachärztlich gestellten Diagnosen zu übergehen allein mit dem Verweis auf eine seit längerem fehlende (psychiatrische) Behandlung des Beschwerdeführers, vermag die IV- Stelle nicht von ihrer Pflicht zur sorgfältigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu befreien. Ebensowenig wie eine Begutachtung mit dem Argument der „dünnen“ medizinischen Dokumentation gar nicht erst in Betracht zu ziehen. Sodann ist auch die Kritik der IV-Stelle am Arztbericht von Dr. C. ___