2.4 Entgegen der Auffassung der IV-Stelle ist die Aktenlage in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt nicht klar. Zwar ist die IV-Stelle ihrer Abklärungspflicht insoweit nachgekommen, als sie bei allen ihr bekannt gewordenen Ärzten und Stellen einen Bericht angefordert hat. Aufgrund dieser Berichte aber ohne weitere Abklärungen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden auszuschliessen, ist nicht angebracht. Es ist schwer nachzuvollziehen, weshalb die IV-Stelle nicht weitere Abklärungen in Bezug auf ein psychisches Leiden des Beschwerdeführers unternahm, obwohl sie selber beziehungsweise der RAD Arzt Dr. B. ___