2.3.9 Im RAD-Bericht vom 21. Februar 2019 legte Dr. B. ______ dar, es liege kein objektivierter Gesundheitsschaden vor, welche die für eine IV-Dauerleistung notwendige Beweisdichte aufweise. Die von Dr. C. ______ attestierte 3 Jahre zurücklaufende Krankschreibung beziehungsweise die weitere Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit nach Therapieende sei nicht plausibel und brauche bei dieser zweifelhaften Formalie nicht ernsthaft vom RAD geprüft zu werden. Eine Begutachtung sei für den RAD bei der vorgelegten „dünnen“ medizinischen Dokumentation nicht indiziert (IV-act. 55).