2.3.4 Im RAD Bericht vom 3. Juli 2017 führte Dr. B. ______ aus, dass der Beschwerdeführer vor allem psychisch beeinträchtigt sei, was sich psychosomatisch an den Ohren darstelle. Eine rententangierende Invalidität liege sicher nicht vor und es bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 24). 2.3.5 Dr. G. ______, erklärte im Juli 2017, er habe mit dem Beschwerdeführer 2015 zwei Sitzungen gehabt und könne keine Aussagen zum Gesundheitszustand machen (IV-act. 26).