Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was es zu beweisen gilt, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 18f zu Art. 43 ATSG mit Hinweisen). 2.3 Aus den vorhandenen Akten geht im Wesentlichen der folgende Sachverhalt hervor: