Der Bericht von Dr. D. ______, Facharzt Oto-Rhino-Laryngologie, weise darauf hin, dass die Einschränkungen eher psychologischer Natur seien. Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass mit technischen Geräten objektiv kein Gesundheitsschaden erkennbar sei. Subjektiv sei jedoch eine sehr grosse gesundheitliche Einschränkung vorhanden verbunden mit sehr starken Schmerzen, so dass er keine Arbeitsstelle mehr annehmen könne. Dr. C. ______ , welcher medizinisch und psychiatrisch qualifiziert sei, kenne seinen Gesundheitsschaden am besten.