_, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher im 2017 dem Beschwerdeführer rückwirkend ab April 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiere, lasse jede Substantiiertheit vergessen und erfülle die Anforderungen an einen Arztbericht nicht, weshalb er nicht anerkannt werden könne. Der Beschwerdeführer sei zum Verfügungszeitpunkt seit fast 1 ½ Jahren nicht mehr in (psychiatrischer) Behandlung gewesen, was aufgrund der Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers schwer nachvollziehbar sei. Die Diagnose sei grundsätzlich bekannt. Der Bericht von Dr. D. __