eine Rückweisung zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die dem Interesse des Seite 4 Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache entgegenstände (Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2018 vom 26. November 2018 E. 4.1; BGE 132 V 387 E. 6.1). Das Gericht behält sich allerdings vor, in einem nächsten gleichgelagerten Fall, in welchem die Begründungspflicht vergleichbar verletzt wird, die Verfügung der IV-Stelle aus formellen Gründen aufzuheben. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.