Zu prüfen bleibt, ob ausnahmsweise von einer Heilung der Gehörsverletzung ausgegangen werden kann. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. August 2019 enthält die fehlende Begründung, da in dieser Bezug auf die medizinischen Berichte genommen und erläutert wird, weshalb ihrer Ansicht nach auf die Beurteilung des RAD-Arztes abzustellen sei (act. 8). Festzustellen ist sodann, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, gestützt auf die IV-Akten und dort insbesondere die RAD-Berichte adäquat Beschwerde zu erheben und keinen Antrag auf Rückweisung der Sache stellte (act. 1 und act. 2). Gestützt auf diese Feststellung rechtfertigt es sich ausnahmsweise, den Mangel als geheilt zu betrachten, da