Auf die bisherige Beurteilung wird weiterhin abgestellt. Wir halten damit an unserem Entscheid fest.“ (act. 4). Aus dem Wortlaut dieser Verfügung geht nicht einmal ansatzweise hervor, auf welche (medizinische) Beurteilung die IV-Stelle abstellte beziehungsweise welchen Sachverhalt die IV-Stelle als relevant erachtete und ihren rechtlichen Erwägungen zugrunde legte. Dem Beschwerdeführer war es somit nicht möglich, die Verfügung nachzuvollziehen und seinen Entscheid, ob er diese anfechten will, in Kenntnis der Begründung der Vorinstanz zu treffen. Somit liegt eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.