Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2019, die weitgehend identisch ist mit dem Vorbescheid, lautet wie folgt: „Mit Mitteilung vom 2. Oktober 2018 mussten die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgelehnt werden, da Sie sich subjektiv nicht für arbeitsfähig erachten. Die weiteren Abklärungen haben ergeben, dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliegt. Damit begründen sie keinen Anspruch auf Rentenleistungen. Wir haben Ihren Einwand vom 12. April 2019 beziehungsweise 24. April 2019 geprüft und nehmen dazu wie folgt Stellung: Mit dem Einwand werden keine neuen, bis anhin nicht berücksichtigten Tatsachen geltend gemacht. Auf die bisherige Beurteilung wird weiterhin abgestellt.