1.2 Da die Verfügung vom Beschwerdeführer insgesamt angefochten wird, sind vorliegend Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch (BGE 125 V 413 E. 1b). Zwar wurde vom Beschwerdeführer die Verletzung der Begründungspflicht durch die IV-Stelle nicht ausdrücklich gerügt. Indirekt ergibt sich jedoch eine entsprechende Rüge aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zur sachgerechten Anfechtung der Verfügung nicht auf diese Bezug nehmen konnte, sondern auf die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abstellen musste (act. 1 und act. 2; BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen).