Seite 15 der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich somit eine Entschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 2‘800.20, welche dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. ______ wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden wird aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über den Leistungsanspruch verfüge.