a. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. In IV-Verfah- ren vor Obergericht betragen diese praxisgemäss Fr. 800.--, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Abweichen nach oben oder unten erfordern. Solche Umstände sind im konkreten Fall nicht ersichtlich, so dass die Gerichtskosten im vorliegenden Fall auf den üblichen Betrag von Fr. 800.-- festgesetzt werden.