ATSG ermahnen und darauf hinweisen, dass bei ungerechtfertigter Verweigerung der Mitwirkung aufgrund der Akten verfügt wird. Unter den gegebenen Umständen sieht das Gericht keinen Anlass dafür, selber eine Gutachterstelle festzulegen, da auch dies zu den Aufgaben der Vorinstanz im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gehört, solange der Sachverhalt noch gar nicht vollständig geklärt ist. 3. Kosten und Entschädigung