Sollte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz solche triftigen Gründe vorbringen, wäre eine andere Gutachterstelle zu wählen; sollten hingegen keine triftigen Gründe für eine allfällige Ablehnung einer von der Vorinstanz in Aussicht gestellten Gutachterstelle (bzw. einer einzelnen Gutachterperson) bestehen, so kann die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG ermahnen und darauf hinweisen, dass bei ungerechtfertigter Verweigerung der Mitwirkung aufgrund der Akten verfügt wird.