43 Abs. 1 ATSG gehalten, die medizinischen Entscheidgrundlagen wenn nötig auch durch Einholung von externen Expertisen zu ergänzen. Es steht ihr nicht frei, dies einfach zu unterlassen und im Fall eines Beschwerdeverfahrens mit dem Antrag auf ein Gerichtsgutachten zu erreichen, dass die Sachverhaltsabklärung so letztlich ins Beschwerdeverfahren verschoben wird. Da unter den gegebenen Umständen bereits im Rahmen der vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärungen die Einholung eines Gutachtens angezeigt gewesen wäre, hat die Vorinstanz dies entsprechend nachzuholen.