Kann gestützt auf die üblicherweise als erstes vorgenommenen verwaltungsinternen Abklärungen wie die Einholung von medizinischen Berichten bei den behandelnden Ärzten sowie Stellungnahmen des RAD dazu der Leistungsanspruch eines Versicherten noch gar nicht abschliessend beurteilt werden, so ist die Vorinstanz bereits im Rahmen der sie treffenden Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG gehalten, die medizinischen Entscheidgrundlagen wenn nötig auch durch Einholung von externen Expertisen zu ergänzen.