Mit folgenden Überlegungen weist das Gericht die Angelegenheit im konkreten Fall an die Vorinstanz zurück mit der Aufforderung, den Sachverhalt zunächst abschliessend zu klären, bevor sie erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfügt: Kann gestützt auf die üblicherweise als erstes vorgenommenen verwaltungsinternen Abklärungen wie die Einholung von medizinischen Berichten bei den behandelnden Ärzten sowie Stellungnahmen des RAD dazu der Leistungsanspruch eines Versicherten noch gar nicht abschliessend beurteilt werden, so ist die Vorinstanz bereits im Rahmen der sie treffenden Untersuchungspflicht gemäss Art.