Damit stellt sich automatisch die Frage, ob diese noch nötigen Abklärungen nun direkt durch das Gericht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorzunehmen sind oder ob diese Abklärungen zunächst durch die Vorinstanz zu erfolgen haben. Mit folgenden Überlegungen weist das Gericht die Angelegenheit im konkreten Fall an die Vorinstanz zurück mit der Aufforderung, den Sachverhalt zunächst abschliessend zu klären, bevor sie erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfügt: