b. Unter den gegebenen Umständen erscheint es klar angezeigt, den medizinischen Sachverhalt mittels einer unabhängigen Expertise abschliessend zu klären, bevor über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abschliessend entschieden werden kann. Damit stellt sich automatisch die Frage, ob diese noch nötigen Abklärungen nun direkt durch das Gericht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorzunehmen sind oder ob diese Abklärungen zunächst durch die Vorinstanz zu erfolgen haben.