Dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Abklärungen zum Gesundheitszustand auf die vom RAD im Bericht vom 21. Dezember 2018 (IVact. 84) selber noch angedachte medizinische Begutachtung oder zumindest eine bidisziplinäre Untersuchung durch den RAD verzichtet hat, ist unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar. Eine vertiefte Untersuchung hätte sich in der vorliegenden Situation geradezu aufgedrängt.