Ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer inwieweit sowohl angestammt als auch adaptiert aus medizinischer Sicht als arbeitsfähig zu betrachten ist und welche konkreten Anforderungen dabei eine adaptierte Arbeit erfüllen muss, ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend. Dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Abklärungen zum Gesundheitszustand auf die vom RAD im Bericht vom 21. Dezember 2018 (IVact. 84) selber noch angedachte medizinische Begutachtung oder zumindest eine bidisziplinäre Untersuchung durch den RAD verzichtet hat, ist unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar.