Dies gilt insbesondere, nachdem auch die Eingliederungsfachleute eine Eingliederung in der angestammten Arbeit entgegen der Einschätzung des RAD klar als nicht mehr möglich erachteten und den Beschwerdeführer lediglich in deutlich reduziertem Pensum als einsatzfähig sahen. Ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer inwieweit sowohl angestammt als auch adaptiert aus medizinischer Sicht als arbeitsfähig zu betrachten ist und welche konkreten Anforderungen dabei eine adaptierte Arbeit erfüllen muss, ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend.