e. Der Beschwerdeführer kritisiert in diesem Zusammenhang auch zu Recht, dass die Vorinstanz den Schlussbericht FAU bei der Überprüfung des Leistungsanspruchs überhaupt nicht miteinbezogen habe. In diesem mit der Beschwerde eingereichten Schlussbericht vom 8. November 2018 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit während der Massnahme bis Ende August lediglich von ca. 20% auf 30% habe steigern können;