68, S. 2 unten). Damals wurde im RAD-Bericht ausgeführt, es entstehe der Eindruck, dass sich die gesamte Situation des Beschwerdeführers seit der Anmeldung nicht wesentlich gebessert habe und es wurde eine „abschliessende Abklärung der Leistungsfähigkeit“ angeraten, allerdings ohne zu konkretisieren, was es für diese abschliessende Klärung genau braucht. Im früheren RAD-Bericht vom 28. September 2016 (IV-act. 31) war die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. C. ______ noch als nachvollziehbar bezeichnet worden, wobei dieser dem Beschwerdeführer damals notabene eine deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit von lediglich 50% attestierte.