c. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass Dr. G. ______ in ihren beiden Berichten vom 16. und 29. August 2018 sich widersprechende Aussagen machte, indem sie auf die genau gleiche Anfrage der Sachbearbeitung der Vorinstanz im ersten Bericht ausdrücklich angab, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei „nicht stabil“ (IV-act. 76, S. 6), medizintheoretisch sei die Arbeitsfähigkeit im bisher ausgeübten Umfang in der bisherigen Tätigkeit aber nach Beendigung der Therapie nicht eingeschränkt und zumutbar und sie empfehle einen Einstieg mit 50% in der angestammten adaptierten Tätigkeit mit dem Ziel einer