Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen somit die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015, E. 3.3). Der RAD-Bericht ist aber, anders als eine externe Expertise oder ein externes Gutachten, grundsätzlich ein rein versicherungsinternes Dokument. Auch wenn dem RAD unstrittig in den meisten Fällen eine grosse Bedeutung zukommt für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen aus medizinischer Sicht, liegt der abschliessende Entscheid darüber bei der IV-Stelle, wie sich bereits aus Satz 1 von Art. 59 Abs. 2bis IVG ergibt.