2.2 Zum Beweiswert der RAD-Berichte Der Beschwerdeführer macht geltend, die in den Akten enthaltenen RAD-Einschätzungen, auf welche die Vorinstanz ihre abweisende Leistungsverfügung stützt, seien ohnehin gar nicht beweiskräftig und es könne, da die Berichte widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien, auch nicht darauf abgestellt werden. Die Vorinstanz bringt dagegen vor, es sei absolut legitim, dass sie sich auf die Beurteilung der RAD-Ärztin abstütze, die medizinische Aktenlage sei eindeutig, so dass auch keine weiteren Untersuchungen mehr angezeigt seien.