e. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt im konkreten Fall zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Eine unnötige Verzögerung ergibt sich daraus nicht, nachdem gestützt auf die vorhandenen Unterlagen ohnehin noch nicht direkt über den Rentenanspruch entschieden werden könnte (siehe dazu E. 2.3 nachfolgend).