chung durch den RAD in den Raum gestellt hat. Bei dieser Ausgangslage wäre zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz spätestens in der angefochtenen Verfügung die konkreten Gründe angibt, weshalb sie den vom Versicherten vorgetragenen Argumenten nicht folgt bzw. weshalb diese aus Sicht der IV-Stelle keinen Einfluss auf die Beurteilung der Leistungspflicht haben (vgl. dazu auch BGE 124 V 180). Unter den gegebenen Umständen ist somit die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen.