Seite 9 d. Dem Gehörsanspruch wird nicht Genüge getan, wenn die IV-Stelle eine Stellungnahme der Partei lediglich pro forma zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist sie, dies schon im Rahmen der sie treffenden allgemeinen Untersuchungspflicht, verpflichtet, sich mit schlüssig begründeten Vorbringen einer Partei inhaltlich auseinanderzusetzen. Das schliesst aus, dass die IV- Stelle in der Verfügung über den Leistungsanspruch über nicht zum Vornherein klar unberechtigte Einwände einfach stillschweigend hinweggehen kann.