Die Vorinstanz erliess in der Folge die angefochtene leistungsabweisende Verfügung unter ausdrücklichem Verweis auf diesen RAD-Bericht (vgl. IV-act. 91, S. 2: „Aufgrund der medizinischen Einwände erfolgte eine Stellungnahme durch den Regional Ärztlichen Dienst Ostschweiz [RAD] am 21.12.2018. Dabei wurde um Ergänzung des Dossiers mittels Anforderung der Unterlagen hinsichtlich der Anpassung der Medikation an die Ergebnisse einer genetischen Untersuchung, sowie die Einholung eines Verlaufsberichts bei Herr Dr. C. ______ im Januar 2019 ersucht. Die Unterlagen haben wir am 15.02.2019 erhalten.