Seite 8 darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber darzulegen und sich dabei insbesondere mit den entscheidwesentlichen Einwänden auseinanderzusetzen, was bedeutet, dass zumindest die Gründe anzugeben sind, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2018 vom 13. Februar 2019, E. 4.1 f.)