a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gründet auf Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101). Im Bereich des Sozialversicherungsrechts verweist Art. 42 ATSG zusätzlich auf diesen bereits in der Verfassung vorgesehenen Anspruch. Es handelt sich dabei um einen Anspruch formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit eines Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.